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Änderung § 147 VwGO vom 01.01.2018

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§ 147 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 147 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 147


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 2 § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 2 § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.



(heute geltende Fassung)