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Änderung § 80a VwGO vom 10.12.2020
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§ 80a VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 80a VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80a | |
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde | |
(Text alte Fassung) 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen, | (Text neue Fassung) 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, |
2. auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. | |
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen. | (2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen. |
(3) 1 Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. 2 § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2431/al115946-0.htm