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Änderung § 176 VwGO vom 10.12.2020
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§ 176 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 176 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694 |
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(Text alte Fassung) § 176 (neu) | (Text neue Fassung)§ 176 |
Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: 1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder 2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags. |
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