Tools:
Update via:
Änderung § 188b VwGO vom 10.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 188b VwGO, alle Änderungen durch Artikel 1 InvBeG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie der VwGOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 188b VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 188b VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 188b (neu) | (Text neue Fassung)§ 188b |
1 Für Angelegenheiten des Planungsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2 Die Sachgebiete der Raumordnung und Landesplanung sowie des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts sollen in den Planungskammern oder Planungssenaten zusammengefasst werden. 3 In anderen Sachgebieten können die Planungskammern oder Planungssenate insbesondere über Streitigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsverfahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte Genehmigungen betreffen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2431/al115952-0.htm