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Änderung § 176 VwGO vom 01.07.2021
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§ 176 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 176 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Textabschnitt unverändert) § 176 | |
(Text alte Fassung) Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: | (Text neue Fassung) Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: |
1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder 2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags. |
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