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Änderung § 37 VwGO vom 01.08.2021
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§ 37 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 37 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. | (Text neue Fassung) (1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben. |
(2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt. |
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