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Änderung § 9 VwGO vom 21.03.2023
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§ 9 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung | § 9 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet. (3) 1 Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. 2 Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 2 § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
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