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Änderung § 10 VwGO vom 21.03.2023
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§ 10 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung | § 10 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet. (3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern entscheiden, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 2 § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
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