Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 188b VwGO vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 188b VwGO, alle Änderungen durch Artikel 1 VwVfInfrBG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der VwGO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 188b VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 188b VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 188b


(Text alte Fassung)

1 Für Angelegenheiten des Planungsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2 Die Sachgebiete der Raumordnung und Landesplanung sowie des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts sollen in den Planungskammern oder Planungssenaten zusammengefasst werden. 3 In anderen Sachgebieten können die Planungskammern oder Planungssenate insbesondere über Streitigkeiten entscheiden, die Planfeststellungsverfahren oder anstelle einer Planfeststellung erteilte Genehmigungen betreffen.

(Text neue Fassung)

1 Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2 Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige