Tools:
Update via:
Änderung § 50 VwGO vom 26.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 VwGO, alle Änderungen durch Artikel 3 EGEnLAG am 26. August 2009 und Änderungshistorie der VwGOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 50 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung | § 50 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 26.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 50 | |
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug 1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, 2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen, 3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung 4. über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, 5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, | |
(Text alte Fassung) 6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind. | (Text neue Fassung) 6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind. |
(2) (weggefallen) (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2431/al20101-0.htm