Tools:
Update via:
Änderung § 102a VwGO vom 01.11.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 102a VwGO und Änderungshistorie der VwGOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 102a VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 102a VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 102a (neu) | (Text neue Fassung)§ 102a |
(1) 1 Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2 Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. (2) 1 Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2 Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. 3 Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen. (3) 1 Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. 2 Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1). |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2431/al41886-0.htm