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Änderung § 3 VwGO vom 24.10.2015
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§ 3 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung | § 3 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Durch Gesetz werden angeordnet 1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts, 2. die Verlegung eines Gerichtssitzes, 3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, 4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte, | |
(Text alte Fassung) 4a. die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 4 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes, | (Text neue Fassung) 4a. die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes, |
5. die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten, 6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. (2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren. |
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