Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 VwGO vom 24.10.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 AsylVfBeschlG am 24. Oktober 2015 und Änderungshistorie der VwGO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 18 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722

(Textabschnitt unverändert)

§ 18


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

1 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. 2 § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.


 
Anzeige