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Änderung § 151 VwGO vom 01.01.2018
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§ 151 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 151 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Textabschnitt unverändert) § 151 | |
(Text alte Fassung) 1 Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. 2 Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. 3 §§ 147 bis 149 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. 2 Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. 3 §§ 147 bis 149 gelten entsprechend. |
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