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Änderung § 120 VwGO vom 01.01.2020

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§ 120 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 120 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 120


(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. 2 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.