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Änderung § 35 VwGO vom 27.06.2020
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§ 35 VwGO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 35 VwGO n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 181 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern ein. 2 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. 3 Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. 2 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. 3 Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. |
(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung. |
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