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Zitierungen von § 102a VwGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102a VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 VwGO (vom 19.07.2024)
... eines Beteiligten anordnen. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 102a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Für den Fall des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Artikel 4 VidVerfG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird folgender § 102a eingefügt: „§ 102a (1) Das Gericht kann den Beteiligten, ... geändert worden ist, wird folgender § 102a eingefügt: „§ 102a (1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen ...

Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
Artikel 1 VwVfInfrBG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... soweit dies technisch möglich ist." 10. In § 102a Absatz 4 werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „und § 87c Absatz 2 Satz ...

Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 11 ViKoAnwFG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... Satz eingefügt: „Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 102a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung." 3. § 102a wird wie ... 102a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung." 3. § 102a wird wie folgt gefasst: „§ 102a (1) Die mündliche ... Tonübertragung." 3. § 102a wird wie folgt gefasst: „ § 102a (1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ...
 
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