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§ 1 - Gesetz über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen (RVErmäG k.a.Abk.)

G. v. 03.07.1961 BGBl. I S. 856; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 103-1 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 1



Soweit Bundesgesetze Ermächtigungen oberster Landesbehörden zum Erlaß von Rechtsverordnungen vorsehen, sind die Landesregierungen zum Erlaß dieser Rechtsverordnungen ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die obersten Landesbehörden übertragen, die in den bisherigen Vorschriften bezeichnet sind, und dabei die weitere Übertragung auf nachgeordnete Behörden in dem bisher bezeichneten Umfang zulassen.