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§ 5 - Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)

V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2882; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 2121-60-1-9 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5 Meldepflichten



(1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgendes anzugeben:

1.
die Umstände des Unfalls,

2.
die Identität und Mengen der entwichenen gentechnisch veränderten Organismen,

3.
alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter notwendigen Informationen,

4.
die getroffenen Maßnahmen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und den anderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit ebenfalls betroffen sein kann.



 

Zitierungen von § 5 GenTNotfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GenTNotfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTNotfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GenTNotfV Analyse des Unfalls
...  (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den in § 5 Abs. 2 genannten ...