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§ 5 - Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2882; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 2121-60-1-9 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 17.12.1997; FNA: 2121-60-1-9 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5 Meldepflichten
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgendes anzugeben:
- 1.
- die Umstände des Unfalls,
- 2.
- die Identität und Mengen der entwichenen gentechnisch veränderten Organismen,
- 3.
- alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter notwendigen Informationen,
- 4.
- die getroffenen Maßnahmen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und den anderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit ebenfalls betroffen sein kann.
Zitierungen von § 5 GenTNotfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GenTNotfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTNotfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GenTNotfV Analyse des Unfalls
... (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den in § 5 Abs. 2 genannten ...
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