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§ 8 - Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2882; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 2121-60-1-9 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 17.12.1997; FNA: 2121-60-1-9 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 8 Unterrichtungspflichten
(1) Sind bei einem Unfall grenzüberschreitende Auswirkungen nicht auszuschließen, hat die zuständige Behörde die von den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Behörden unverzüglich zu unterrichten.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften umgehend über jeden Unfall zu informieren. Einzelheiten über die Umstände des Unfalls, die Identität und Mengen der entwichenen gentechnisch veränderten Organismen, die getroffenen Notfallmaßnahmen und ihre Wirksamkeit sind anzugeben. Eine Analyse des Unfalls ist zusammen mit Empfehlungen zur Begrenzung seiner Auswirkungen und Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft zu übermitteln.
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