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§ 1 - Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG)

neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3122; aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 9290-13 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 1 Autobahnmaut



(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen,

1.
die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und

2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt,

ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344) geändert worden ist, zu entrichten (Maut).

(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:

1.
Kraftomnibusse,

2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,

3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,

4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,

5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.

Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.

(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:

1.
der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,

2.
der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,

3.
den Bundesautobahnabschnitten, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird,

4.
den Abschnitten von Bundesautobahnen, die mit nur einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut und nicht unmittelbar an das Bundesautobahnnetz angebunden sind.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Straßenabschnitte in geeigneter Weise hinzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 1 ABMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2967
aktuell vorher 01.09.2007Artikel 3 Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
vom 17.08.2007 BGBl. I S. 1958
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 35 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
aktuellvor 01.10.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ABMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ABMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ABMG Kontrolle (vom 01.01.2009)
... können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten. Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, Anordnungen zum Zweck der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Artikel 35 1. BMVBuSBBG Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
...  1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3714
Artikel 1 15. StVOÄndV
... Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen ...

Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
G. v. 17.08.2007 BGBl. I S. 1958
Artikel 3 KraftStGuaÄndG Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
... vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 1 46. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... Ortsmittel- punkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen ...

Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
Artikel 2 MautRuaÄndV Änderung der Mauthöheverordnung
... 1. Januar 2011 0,287 Euro. (3) Fahrzeuge nach § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge werden den in den Absätzen 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Mauthöheverordnung
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1848
Artikel 1 2. MautHVÄndV
... Kategorie C, 4. 0,288 Euro in der Kategorie D. (3) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge werden den in den Absätzen 1 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2967
Artikel 1 2. ABMGÄndG
... Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mauthöheverordnung (MautHV)
V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 1001; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
§ 1 MautHV Mautsätze (vom 01.01.2011)
... der Kategorie C, 4. 0,288 Euro in der Kategorie D. (3) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge werden den in den Absätzen 1 ...

Mautstreckenausdehnungsverordnung (MautStrAusdehnV)
V. v. 08.12.2006 BGBl. I S. 2858; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Eingangsformel MautStrAusdehnV
... Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der ...