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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2011 aufgehoben
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§ 2 - Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG)

neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3122; aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 9290-13 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 2 Mautschuldner



Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen

1.
Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder

2.
über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder

3.
das Motorfahrzeug führt.

Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

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Zitierungen von § 2 ABMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ABMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ABMG Kontrolle (vom 01.01.2009)
... der Kontrolle von Bedeutung sind. (6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nr. 1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeugführer 1. den in Absatz ...