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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG)
neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3122; aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 9290-13 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 12.04.2002; FNA: 9290-13 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 2 Mautschuldner
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen
- 1.
- Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder
- 2.
- über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder
- 3.
- das Motorfahrzeug führt.
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Zitierungen von § 2 ABMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ABMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ABMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ABMG Kontrolle (vom 01.01.2009)
... der Kontrolle von Bedeutung sind. (6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nr. 1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeugführer 1. den in Absatz ...
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