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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2011 aufgehoben
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§ 9 - Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG)
neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3122; aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 9290-13 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 12.04.2002; FNA: 9290-13 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 9 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken
(1) Der Betreiber hat die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Autobahnbenutzung beendet wurde, zu löschen. Die übrigen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen. Die den Zollbehörden nach § 7 Abs. 3 Satz 2 übermittelten Daten sind nach Entrichtung der Maut, spätestens aber nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens zu löschen.
(3) Die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 sind unverzüglich zu löschen,
- 1.
- sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist,
- 2.
- sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist.
(4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu löschen
- 1.
- vom Betreiber und den Zollbehörden nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens,
- 2.
- vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nachdem die Daten erstmalig gespeichert wurden.
(5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 7 Abs. 2 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt.
(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 2967 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 9 ABMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2967 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ABMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ABMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ABMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2967
Artikel 1 2. ABMGÄndG
... oder die Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe § 4 ...
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