Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 10 - Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG)
neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3122; aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 9290-13 Gebühren im Straßenverkehr
|
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 9290-13 Gebühren im Straßenverkehr
|
§ 10 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5.
- entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 2967 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 10 ABMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2967 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 ABMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ABMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ABMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2967
Artikel 1 2. ABMGÄndG
... 5" durch die Angabe § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5" ersetzt. 4. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern die Maut nicht" ein Komma und die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2440/a34734.htm