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§ 11 - Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG)

neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3122; aufgehoben durch Artikel 6 Nr. 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 9290-13 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 11 Mautaufkommen



(1) Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems sowie Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, werden aus dem Mautaufkommen geleistet. Das verbleibende Mautaufkommen wird abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet. Im Bundeshaushalt werden die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt und bewirtschaftet.

(2) Für die Jahre 2008 und 2009 erhalten die Länder eine Erstattung in Höhe der im Zusammenhang mit der Entlastung des deutschen Güterverkehrsgewerbes tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugsteuerausfälle. Die Aufteilung der Erstattungen auf die Länder erfolgt nach dem Schlüssel der Anlage. Zuviel gezahlte Beträge sind an den Bund zurückzuzahlen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden jährlich bis zu 450 Millionen Euro von dem verbleibenden Mautaufkommen für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet.



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Frühere Fassungen von § 11 ABMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
vom 29.05.2009 BGBl. I S. 1170
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2967
aktuell vorher 01.09.2007Artikel 3 Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
vom 17.08.2007 BGBl. I S. 1958
aktuellvor 01.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ABMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ABMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ABMG (zu § 11 Abs. 2) Aufteilung des Länderanteiles am Mautaufkommen (vom 01.09.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 6 KfzStNGuaÄndG Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
... durch die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
G. v. 17.08.2007 BGBl. I S. 1958
Artikel 3 KraftStGuaÄndG Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
... durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm werden ... 4. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 11 Abs. 2) Aufteilung des Länderanteiles am Mautaufkommen  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2967
Artikel 1 2. ABMGÄndG
... Komma und die Wörter „nicht vollständig" eingefügt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ...