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§ 1 - Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland (PersAuswMustV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1986 BGBl. I S. 1009, 1987 I S. 1160; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 210-1-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 1 Muster für den Personalausweis


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen.

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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PersAuswMustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersAuswMustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Artikel 2 EVPassV Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
... Anlage 1 zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom ...


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