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Anlage - EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1244; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 2121-62 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 2121-62 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2) Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist
Anlage hat 1 frühere Fassung
lfd. Nr. | Tierart | Zeitraum |
1 | bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung | zwölf Monate und auf jeden Fall min- destens drei Viertel ihres Lebens |
2 | bei kleinen Wiederkäuern | sechs Monate |
3 | bei Schweinen | vier Monate |
4 | bei milchproduzierenden Tieren | drei Monate |
5 | bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war | zehn Wochen |
6 | bei Geflügel für die Eierzeugung | sechs Wochen |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung G. v. 1. April 2008 BGBl. I S. 499, 919 m.W.v. 1. Mai 2008
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Frühere Fassungen von Anlage EGGenTDurchfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung vom 01.04.2008 BGBl. I S. 499 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2448/a155126.htm