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Änderung § 11 BinSch-SportbootVermV vom 01.04.2006
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§ 11 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 11 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 6 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmen a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt, c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet, | |
(Text alte Fassung) d) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen geeigneten Rettungsring nicht bereithält, e) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist, f) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden, g) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden, h) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist, i) entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, j) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt, k) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder l) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. 2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird oder 3. als Sportbootführer a) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet, b) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird, c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden. | (Text neue Fassung) d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält, e) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist, f) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden, g) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden, h) entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist, i) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird, j) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird, k) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, l) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist, m) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird, n) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht, o) entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist, p) entgegen § 8 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, q) entgegen § 8a Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, r) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt, s) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder t) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. 2. als Sportbootführer a) entgegen § 9 Absatz 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet, b) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird, c) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist, d) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden, e) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden, f) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist, g) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird, h) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird, i) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht, j) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist, k) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, l) entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oder m) entgegen § 10 Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt. |
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