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Änderung Anlage 6 BinSch-SportbootVermV vom 01.04.2006
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Anlage 7 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | Anlage 6 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 888 |
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(Text alte Fassung) Anlage 7 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen | (Text neue Fassung)Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen |
(Textabschnitt unverändert) 1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung 2. Länge ≤ 15 m 3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf 4. Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen 5. Ausrüstung: a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord | |
b) 1 Handfeuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist | b) 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist |
c) zulassungsfreie Signalmittel d) Rettungsring mit Sicherheitsleine | |
e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandskasten | e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten |
f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1 | |
g) amtliche Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen | g) Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen |
h) Merkblatt 'Verhalten in Schleusen' nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben |
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