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Änderung § 11 BinSch-SportbootVermV vom 01.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 11 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
Zuletzt geändert durch Art 12 V v 20.01.2006 BGBl. I 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmen

a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

d) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen geeigneten Rettungsring nicht bereithält,

e)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

f)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

g)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,

h)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,

i)
entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

j)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,

k)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

l)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(Text neue Fassung)

d) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,

e) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kontrolle befugten Personen aushändigt,

f) entgegen § 8 Abs.
6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,

g)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,

h)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,

i)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,

j)
entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,

k)
entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

l)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,

m)
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

n)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird oder

3. als Sportbootführer

vorherige Änderung

a) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

b)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

c)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder

d)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.



a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur Prüfung aushändigt,

b) entgegen §
9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,

c)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,

d)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder

e)
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)