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Änderung § 11 BinSch-SportbootVermV vom 01.04.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 BinSch-SportbootVermV, alle Änderungen durch Artikel 12 6. SchiffPolÄndV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 11 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung Zuletzt geändert durch Art 12 V v 20.01.2006 BGBl. I 220 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmen a) entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, b) entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt, c) entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet, | |
(Text alte Fassung) d) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen geeigneten Rettungsring nicht bereithält, e) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist, f) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden, g) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden, h) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist, i) entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, j) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt, k) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder l) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. | (Text neue Fassung) d) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, e) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kontrolle befugten Personen aushändigt, f) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält, g) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist, h) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden, i) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden, j) entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist, k) entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, l) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt, m) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder n) einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. |
2. als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird oder 3. als Sportbootführer | |
a) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet, b) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird, c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden. | a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur Prüfung aushändigt, b) entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet, c) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird, d) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder e) entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden. |
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