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Änderung Anlage 7 BinSch-SportbootVermV vom 01.04.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 7 BinSch-SportbootVermV, alle Änderungen durch Artikel 12 6. SchiffPolÄndV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anlage 7 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | Anlage 7 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Art. 12 V. v 20.01.2006 BGBl. I 220 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 7 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen | |
1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung 2. Länge ≤ 15 m 3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf 4. Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen 5. Ausrüstung: a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord | |
(Text alte Fassung) b) 1 Handfeuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist | (Text neue Fassung) b) 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist |
c) zulassungsfreie Signalmittel d) Rettungsring mit Sicherheitsleine | |
e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandskasten | e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten |
f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1 g) amtliche Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen h) Merkblatt 'Verhalten in Schleusen' nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung | |
i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben | i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 oder 6 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben |
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