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Änderung Anlage 7 BinSch-SportbootVermV vom 01.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 7 BinSch-SportbootVermV, alle Änderungen durch Artikel 12 6. SchiffPolÄndV am 1. April 2006 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 7 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
Anlage 7 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Art. 12 V. v 20.01.2006 BGBl. I 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 7 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen


1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung

2. Länge ≤ 15 m

3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf

4. Personenzahl ≤ 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen

5. Ausrüstung:

a) Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) 1 Handfeuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

(Text neue Fassung)

b) 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist

c) zulassungsfreie Signalmittel

d) Rettungsring mit Sicherheitsleine

vorherige Änderung nächste Änderung

e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandskasten



e) 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten

f) Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1

g) amtliche Karten/Handbücher oder Merkblätter für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen

h) Merkblatt 'Verhalten in Schleusen' nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung

vorherige Änderung

i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben



i) Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 oder 6 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben

 (keine frühere Fassung vorhanden)