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Änderung § 8 BinSch-SportbootVermV vom 24.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BinSch-SportbootVermV, alle Änderungen durch Artikel 16 RheinSchPersEV am 24. Dezember 2011 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2011 geltenden Fassung | § 8 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Pflichten des Unternehmens | |
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist. (2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn 1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasser- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, 2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und 3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist. (3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an 1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen, 2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können, 3. a) Kinder unter 12 Jahren, b) Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt, c) Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt. Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre. (4) Das Unternehmen darf ein Sportboot 1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Personen vermieten, die a) über die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügen, wobei deren § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden ist, b) auf dem Rhein unabhängig vom Wohnsitz über ein Befähigungszeugnis verfügen, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht, sofern das Sportboot mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) ausgerüstet ist, c) bei ausländischem Wohnsitz über die Fahrerlaubnis nach Buchstabe a oder über ein amtliches Befähigungszeugnis für Binnengewässer ihres Wohnsitzstaates oder, sofern ein solches dort nicht erteilt wird, über ein Befähigungszeugnis für Binnengewässer eines Wassersportverbandes ihres Wohnsitzstaates verfügen, 2. mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen vermieten, die | |
(Text alte Fassung) a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent nach § 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatentverordnung, | (Text neue Fassung) a) auf dem Rhein mindestens über ein Sportpatent nach § 6.04 Nummer 1 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein, |
b) auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung verfügen. (5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen. Das Unternehmen hat über das Verlangen des Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeichnen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Bescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (6) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasser- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen. (7) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass 1. a) der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und b) die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden, 2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden, 3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist, 4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird, 5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird. (8) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass 1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und 2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss. (9) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen. |
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