Tools:
Update via:
Änderung § 9 BinSch-SportbootVermV vom 10.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BinSch-SportbootVermV, alle Änderungen durch Artikel 4 2. SpBootRÄndV am 10. Mai 2017 und Änderungshistorie der BinSch-SportbootVermVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 BinSch-SportbootVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | § 9 BinSch-SportbootVermV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Charterbescheinigung | |
(Text alte Fassung) (1) In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c genügt anstelle der dort genannten Fahrerlaubnisse und Befähigungszeugnisse die amtlich anerkannte Bescheinigung des zuverlässigen Unternehmens über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5. | (Text neue Fassung) (1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch vermieten an Personen, denen es eine amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat. |
(2) 1 Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen: 1. zur Fahrt auf den in der Anlage 5 genannten Binnenschifffahrtsstraßen, 2. für Sportboote, die über fest eingebaute Schlafplätze verfügen und die Anforderungen nach Anlage 6 erfüllen, 3. an Personen, a) deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, b) über deren für die zu befahrende Binnenschifffahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot ausreichende Befähigung sich das Unternehmen vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat. 2 Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (3) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. 3 Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten. (4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten. (5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2450/al60613-0.htm