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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)

V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
Geltung ab 28.10.2004; FNA: 600-1-3-13 Finanzverwaltung
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§ 1 Oberfinanzdirektion Chemnitz



(1) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Dresden bewilligten laufenden Zahlungsaufschub;

2.
des Hauptzollamts Erfurt sowie der Hauptzollämter Darmstadt, Gießen, Koblenz und Saarbrücken (Oberfinanzdirektion Koblenz) und der Hauptzollämter Heilbronn, Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm (Oberfinanzdirektion Karlsruhe) für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

3.
des Hauptzollamts Erfurt sowie, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen

a)
im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 762), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 343 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

b)
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 27. November 2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 4 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung und

c)
im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Januar 2003 (BGBl. 2003 II S. 34), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(2) Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(3) Den Hauptzollämtern Dresden und Erfurt werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten des anderen Hauptzollamts im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Chemnitz für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.


§ 2 Oberfinanzdirektion Cottbus



(1) Dem Hauptzollamt Berlin werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Potsdam für

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

bb)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,

b)
die Versteigerung beweglicher Sachen;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für

a)
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen des vom Hauptzollamt Berlin bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs,

b)
die Überwachung der Kontingente für Diplomaten- und Konsulargut (Zentrale Überwachungszollstelle für Diplomatengut, Abfertigung und Kontrolle der Länderkontingente außer Personenkraftwagen);

3.
für die Erteilung von Grenzempfehlungen (Zentrale Zollstelle).

(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes bei der Zulassung von Oderschiffen zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss;

2.
der Hauptzollämter Berlin und Potsdam sowie - im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Köln - der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster und - im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover - der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.

(3) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder) sowie, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

2.
des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,

c)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde;

3.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für

a)
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Potsdam bewilligten laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten gegen im Ausland ansässige Schuldner, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, ausschließlich auf die Pfändung oder Wegnahme beweglicher Sachen im Zusammenhang mit deren Ein- oder Ausfuhr beschränkt sind und im Rahmen des hierfür eingerichteten IT-Verfahrens BENGALI wahrgenommen werden;

4.
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Cottbus für die der Bundesfinanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der Europäischen Gemeinschaft.

(4) Den Hauptzollämtern Berlin, Frankfurt (Oder) und Potsdam werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Cottbus für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.


§ 3 Oberfinanzdirektion Hamburg



(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Hamburg-Stadt für

a)
die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Tatsachen,

b)
unbeschadet § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Zulassung von Schiffen, Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss,

c)
die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbehandlung von Rückwaren im Verkehr zwischen der Freizone Hamburg und dem übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft,

d)
die Befreiung von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 der Zollverordnung;

2.
des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Hauptzollamts Itzehoe für die Grenzaufsicht im Stadtgebiet Hamburg, ausgenommen das Gelände des Flughafens Hamburg einschließlich Luftwerft.

(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für

1.
die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 15 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung zur Ausfuhr sowie für die Entscheidung über diesen Antrag ist jedoch die Ausfuhrzollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92);

2.
die Gewährung der Tabakbeihilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) in der jeweils geltenden Fassung;

3.
die Auszahlung und Buchung der Produktionserstattung für Stärke und Zucker - auch für Olivenöl - (§ 2 der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2967) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 der Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);

4.
die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter Ausfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2 Abs. 3 der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815, 2032), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);

5.
die Einnahme und Buchung der Zusatzabgabe im Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der Abrechnungsdaten gemäß dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU Nr. L 94 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung (§ 3 der Milchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);

6.
die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben (Produktionsabgabe, Ergänzungsabgabe - § 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983 (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);

7.
die Zulassung und Überwachung von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (§ 2 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2004 (BGBl. I S. 588) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für

a)
die Bewilligung von Zolllagern in den Ortsteilen 103 und 116, die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie der Zolllagerverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhrabgabenbescheide,

b)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs,

c)
die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,

d)
die Verwaltung von Fundsachen,

e)
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen,

f)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

bb)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,

g)
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

2.
der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-Jonas für die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Barsicherheiten;

3.
des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

4.
des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen;

5.
der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg für die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

6.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Oldenburg (Oberfinanzdirektion Hannover) für die Grenzaufsicht auf der Unterelbe, in dem grenznahen Raum und in dem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in den Samtgemeinden Hemmoor, Börde-Lamstedt, Sietland, Am Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt Cuxhaven;

2.
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg sowie, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

3.
des Hauptzollamts Kiel für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen.

(5) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Itzehoe für

a)
die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der Ostsee sowie im Geschäftsbereich des Zollamts Flensburg von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn A 7,

b)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

c)
mit Ausnahme des auf Hamburger Stadtgebiet liegenden Teils des Hauptzollamtsbezirks:

aa)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde und

bb)
die Verwertung beweglicher Sachen,

d)
mit Ausnahme des Teils des Hauptzollamtsbezirks, für den die Nebenzollzahlstelle des Zollamts Hamburg-Flughafen zuständig ist:

die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(6) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stralsund bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(7) Den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt und Kiel werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.




§ 4 Oberfinanzdirektion Hannover



(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Hannover für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen,

c)
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderungen von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

2.
der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach Maßgabe der Nummer 4 und des Absatzes 5 Nr. 1 und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

3.
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover sowie, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

4.
des Hauptzollamts Hannover in den Landkreisen Hameln-Pyrmont und Holzminden für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

(2) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen Cuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

2.
des Hauptzollamts Oldenburg für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den Städten Emden, Oldenburg, Wilhelmshaven und in den Landkreisen Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

3.
des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen.

(3) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die Zuständigkeiten der

1.
anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten,

b)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

2.
anderen Hauptzollämter im Bundesgebiet für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden übertragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bremen für die Grenzaufsicht.

(5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Nienburg und in den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Siedenburg des Landkreises Diepholz für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

2.
der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg für die

a)
Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
Verwertung beweglicher Sachen,

c)
Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.

(6) Den Hauptzollämtern Bremen, Braunschweig, Hannover, Magdeburg und Osnabrück werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.


§ 5 Oberfinanzdirektion Karlsruhe



(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen;

2.
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe sowie, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

3.
des Hauptzollamts Karlsruhe für die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft im Neckar-Odenwald-Kreis.

(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Lörrach und Singen für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Karlsruhe bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Singen für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

2.
der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen;

3.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Lörrach bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für

a)
die Erteilung von Brenngenehmigungen,

b)
die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfindungsbranntwein,

c)
die Zahlung des Übernahmegeldes für abgelieferten Abfindungsbranntwein,

d)
die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Festsetzung der Ausbeutesätze in besonderen Fällen,

e)
die Prüfung der Zulässigkeit und Weiterleitung eingehender sowie ausgehender Verbrauchsteuer-Auskunftsersuchen,

f)
die Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED),

g)
die Erfassung und Überwachung des Versands verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwischen den Mitgliedstaaten, der Ein- und Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Zigaretten- und Alkohollieferungen aus/in Drittländer(n),

h)
die Auszahlung der Mineralölsteuervergütung nach den §§ 25b bis 25d des Mineralölsteuergesetzes einschließlich der Koordination der Sachbearbeitung bei den Hauptzollämtern;

2.
der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs,

b)
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen,

c)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

3.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(5) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart für

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

bb)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,

b)
die Sachbearbeitung bei der Überwachung von Verbringungsverboten hinsichtlich gewaltverherrlichender, pornographischer, jugendgefährdender und verfassungswidriger Schriften, Tonträger, Bildträger, Abbildungen und anderer Darstellungen;

2.
des Hauptzollamts Augsburg (Oberfinanzbezirk Nürnberg) für

a)
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Augsburg: Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt, Kellmünz a. d. Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth, vom Landkreis Günzburg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leipheim, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach,

b)
die Grenzaufsicht auf dem Bodensee und im grenznahen Raum zur Schweiz einschließlich der Durchführung von Steuerverfahren, der Ermittlung von Steuerstraftaten sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Den Hauptzollämtern Karlsruhe, Lörrach, Singen und Ulm werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.


§ 6 Oberfinanzdirektion Koblenz



(1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und Gießen für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,

c)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Gießen nach Maßgabe der Nummer 3 und

bb)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub;

3.
des Hauptzollamts Gießen in den Stadtteilen westlich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

4.
des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für

a)
die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss,

b)
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen,

c)
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

5.
des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der Ausfuhranmeldungen für die Erstattungszwecke nach Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11, Nr. L 180 S. 53, 2000 Nr. L 54 S. 51, Nr. L 318 S. 79, 2002 Nr. L 133 S. 43), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 der Kommission vom 7. April 2004 (ABl. EU Nr. L 105 S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich die Orte des Verladens im Bezirk des Hauptzollamts Koblenz befinden, die nächstgelegene Ausfuhrzollstelle jedoch dem Hauptzollamt Darmstadt angehört.

(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main-Flughafen für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften;

3.
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz sowie, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Saarbrücken für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Koblenz bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Koblenz und Saarbrücken werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Koblenz für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.


§ 7 Oberfinanzdirektion Köln



(1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Köln sowie, wenn das Hauptzollamt Aachen als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

2.
des Hauptzollamts Köln für

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

bb)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,

b)
mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und der Kreisfreien Stadt Leverkusen:

aa)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

bb)
die Verwertung beweglicher Sachen.

(2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Münster für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

2.
des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen.

(3) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

2.
des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster, soweit der Kreis Borken betroffen ist, für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen;

3.
des Hauptzollamts Krefeld, soweit vom Kreis Wesel die Gemeinden Alpen, Rheinberg, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn und Moers betroffen sind, für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

(4) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

2.
des Hauptzollamts Köln, soweit der Oberbergische Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und die Kreisfreie Stadt Leverkusen betroffen sind, und des Hauptzollamts Krefeld, soweit der Kreis Neuss betroffen ist, für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen;

3.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Düsseldorf bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(5) Dem Hauptzollamt Köln werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Aachen für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Köln bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(6) Dem Hauptzollamt Krefeld werden übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

1.
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

2.
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen.

(7) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

bb)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,

c)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(8) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Köln, Krefeld und Münster werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Köln für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.


§ 8 Oberfinanzdirektion Nürnberg



(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

1.
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

2.
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen.

(2) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Augsburg für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde;

2.
der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

3.
des Hauptzollamts München, soweit aus dem Landkreis München die Gemeinden Unterschleißheim, Oberschleißheim, Garching bei München, Ismaning, Unterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München sowie das Gebiet des Flughafens München betroffen sind, für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde.

(3) Dem Hauptzollamt München werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,

c)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;

2.
des Hauptzollamts Schweinfurt für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

3.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(5) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt für

1.
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

2.
die Verwertung beweglicher Sachen,

3.
die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.

(6) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München

a)
sowie, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,

b)
für die Verwertung beweglicher Sachen;

2.
des Hauptzollamts München für die der Bundesfinanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der Europäischen Gemeinschaft;

3.
des Hauptzollamts München, soweit die Stadt München, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem Landkreis München die nicht unter Absatz 2 Nr. 3 genannten Gemeinden betroffen sind, für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde.

(7) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg

1.
sowie, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

2.
für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen.

(8) Den Hauptzollämtern Augsburg, Landshut, München, Nürnberg, Regensburg und Schweinfurt werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Nürnberg für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.