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§ 26i - Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG k.a.Abk.)

§ 26i Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz



1Die §§ 111, 170, 171, 176, 237 und 283 des Aktiengesetzes in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.





 

Frühere Fassungen von § 26i Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 9 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26i Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26i EGAktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 9 CSR-RL-UG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird folgender § 26i eingefügt: „§ 26i Übergangsregelung zum ... I S. 1142) geändert worden ist, wird folgender § 26i eingefügt: „ § 26i Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Die §§ 111, 170, ...