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§ 26q - Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG k.a.Abk.)

§ 26q Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz



§ 124 Absatz 2 und § 124a Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 1. Februar 2025 einberufen werden.





 

Frühere Fassungen von § 26q Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 19 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26q Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26q EGAktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 19 BEG IV Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird folgender § 26q eingefügt: „§ 26q Übergangsvorschrift zum Vierten ... I Nr. 354) geändert worden ist, wird folgender § 26q eingefügt: „ § 26q Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz § 124 ...