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§ 7 - Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG k.a.Abk.)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-2 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-2 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 7 Mitteilungspflicht von Beteiligungen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen. 2Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mitzuteilen.
Zitierungen von § 7 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EGAktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGAktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EGAktG Wechselseitig beteiligte Unternehmen
... 2 oder 3 des Aktiengesetzes vorliegen, und haben beide Unternehmen fristgemäß (§ 7 ) die Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 des Aktiengesetzes gemacht, so gilt ... (3) Hat nur eines der wechselseitig beteiligten Unternehmen fristgemäß (§ 7 ) die Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 des Aktiengesetzes gemacht, so gilt ...
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