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§ 7 - Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG k.a.Abk.)

§ 7 Mitteilungspflicht von Beteiligungen



1Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen. 2Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 7 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EGAktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EGAktG Wechselseitig beteiligte Unternehmen
... 2 oder 3 des Aktiengesetzes vorliegen, und haben beide Unternehmen fristgemäß (§ 7 ) die Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 des Aktiengesetzes gemacht, so gilt ... (3) Hat nur eines der wechselseitig beteiligten Unternehmen fristgemäß (§ 7 ) die Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 des Aktiengesetzes gemacht, so gilt ...