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§ 17 - Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG k.a.Abk.)

§ 17 Übergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes



§ 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) sind erstmals auf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erhoben worden sind.



 

Zitierungen von § 17 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EGAktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 6 MoMiG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2" gestrichen. 2. Nach § 17 werden folgende §§ 18 und 19 eingefügt: „§ 18 ...