Tools:
Update via:
§ 23 - Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG k.a.Abk.)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-2 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
|
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-2 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
|
§ 23 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(1) 1§ 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist ab dem 1. Juli 2010 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 5. August 2009 geschlossen wurden. 2Ist die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aus einer vor dem 5. August 2009 geschlossenen Vereinbarung zur Gewährung einer Versicherung ohne Selbstbehalt im Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes verpflichtet, so darf sie diese Verpflichtung erfüllen.
(2) § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist nicht auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden, die ihr Mandat am 5. August 2009 bereits innehatten.
(3) § 120 Absatz 4 und § 193 des Aktiengesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptversammlungen gefasst werden, die nach dem 5. August 2009 einberufen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2509 m.W.v. 5. August 2009
Frühere Fassungen von § 23 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 05.08.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2509 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 EGAktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGAktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2509
Artikel 2 VorstAG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... 23 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2459/a34908.htm