Änderung § 26p Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 15.12.2023

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§ 26p a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 26p n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26p (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26p Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b des Aktiengesetzes sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. Dezember 2023 einberufen werden.

 



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