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Änderung § 24 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Umwandlungen


(Text neue Fassung)

§ 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung


vorherige Änderung

(1) Die Vorschriften des Dritten Teils des Vierten Buchs des Aktiengesetzes gelten nicht für Umwandlungen, bei denen der Umwandlungsbeschluß vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes gefaßt worden ist.

(2) Für diese Umwandlungen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Jedoch kann jeder Aktionär, der seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft nach § 268 des Aktiengesetzes vom 30. Januar 1937 zur Verfügung gestellt hat oder noch zur Verfügung stellen kann, statt dessen verlangen, daß
die Gesellschaft seinen Geschäftsanteil gegen eine angemessene Barabfindung erwirbt, sofern der Geschäftsanteil nicht bereits vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes verkauft worden ist. § 375 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Fristen des § 375 frühestens mit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes beginnen.



§ 93 Absatz 6 des Aktiengesetzes in der seit dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.