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§ 2 - Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (EinwirkungsBergV)
Artikel 2 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553, 1558; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-3 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-3 Bergbau
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§ 2 Räumliche Begrenzung
(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.
(2) Einwirkungswinkel ist:
- 1.
- der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird,
- 2.
- der Winkel, der bezogen auf eine Bodenhebung von 10 Zentimetern, die von einem in § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Unternehmer nach dem Stand der Technik bestimmt wird.
(3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durchdringen.
(4) 1Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder der Bodenhebung festzulegen. 2Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 2 EinwirkungsBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2017 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
aktuell vorher | 13.08.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1962 |
aktuell | vor 13.08.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 EinwirkungsBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinwirkungsBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinwirkungsBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EinwirkungsBergV Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs (vom 24.10.2017)
... Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall zu ermitteln, wenn 1. Tatsachen die ... nach Absatz 1 sollen die Vorgaben zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden. (3) Einen nach Absatz 1 ermittelten ... und gibt ihn dem Unternehmer und öffentlich bekannt. (4) Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung von der ...
§ 4 EinwirkungsBergV Zeitliche Begrenzung (vom 24.10.2017)
... Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. ...
§ 5 EinwirkungsBergV Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen (vom 24.10.2017)
... zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der ...
§ 7 EinwirkungsBergV Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan (vom 24.10.2017)
... Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan ...
Zitat in folgenden Normen
Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Anlage 3 MarkschBergV (zu den §§ 9, 12 und 13) (vom 01.10.2019)
... Für Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
Artikel 2 BergSchHaftAG Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
... Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... nach den Absätzen 1 und 2 sollen die Vorgaben zu der Tiefe der Bodensenkung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 ... e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Abweichend von § 2 und den Absätzen 1 und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer ... Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1 Bergbauzweig ...
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 3 GesSchBÄndV Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs (1) Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall zu ermitteln, wenn 1. Tatsachen die ... nach Absatz 1 sollen die Vorgaben zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden. (3) Einen nach Absatz 1 ermittelten ... und gibt ihn dem Unternehmer und öffentlich bekannt. (4) Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung von der ... (1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. Soweit ... zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer ... zum Betriebsplan Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan ...
Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... Für Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, ...
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