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§ 3 - Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (EinwirkungsBergV)

Artikel 2 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553, 1558; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-3 Bergbau
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§ 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs



(1) 1Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall zu ermitteln, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist,

2.
für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder

3.
die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist.

2Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Technik durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) Bei der Ermittlung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

(3) Einen nach Absatz 1 ermittelten Einwirkungsbereich hat der Unternehmer der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungsbereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffentlich bekannt.

(4) 1Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung von der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit festzulegen. 2Diese Festlegung kann unter Hinzuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten Erdbebendienste erfolgen. 3Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. 4Es ist auch von der zuständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. 5Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und öffentlich bekanntzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 3 EinwirkungsBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2017Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
aktuell vorher 13.08.2016Artikel 2 Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
aktuellvor 13.08.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EinwirkungsBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EinwirkungsBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinwirkungsBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EinwirkungsBergV Räumliche Begrenzung (vom 24.10.2017)
... Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der ...
§ 4 EinwirkungsBergV Zeitliche Begrenzung (vom 24.10.2017)
... gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 , festgelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. Soweit eine messtechnische Feststellung ...
§ 5 EinwirkungsBergV Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen (vom 24.10.2017)
... eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des ... sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt ...
§ 6 EinwirkungsBergV Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs (vom 24.10.2017)
... festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, 1. hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 ... des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln, 2. hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 ... Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln, 2. hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut ... im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen, 3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Anlage 1 MarkschBergV (zu § 6) Messgenauigkeiten (vom 01.10.2019)
... § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten ...
Anlage 3 MarkschBergV (zu den §§ 9, 12 und 13) (vom 01.10.2019)
... Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich: Höhenfestpunktriss mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
Artikel 2 BergSchHaftAG Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
... der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach ...

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 3 GesSchBÄndV Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
...  b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5" durch die Angabe „ §§ 3 und 5" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ... dem Stand der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden." 2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt: „§ 3 Andere Art ... herangezogen werden." 2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt: „§ 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs ... Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt: „ § 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs (1) Der Unternehmer hat abweichend ... gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 , festgelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. Soweit eine messtechnische Feststellung nicht ... eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten ... berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. § 6 Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs  ... Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, 1. hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 ... des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln, 2. hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 ... 1 bis 3 erneut zu ermitteln, 2. hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut ... im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen, 3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung ...

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten ... Betriebe, bei denen ein Einwirkungsbereich gemäß § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung ausgewiesen wurde, zusätzlich: Höhenfestpunktriss mit  ...