Zitierungen von § 4 EinwirkungsBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EinwirkungsBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinwirkungsBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
Artikel 2 BergSchHaftAG Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
... wird angefügt: „(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit ... zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 3 GesSchBÄndV Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
... „des Einwirkungsbereichs" gestrichen. b) In Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 4 und 5" durch die Angabe „§§ 3 und 5" ersetzt. c) Absatz 2 ... der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden." 2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt: „§ 3 Andere Art ... werden." 2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt: „§ 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs ... ist. Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und öffentlich bekanntzugeben. § 4 Zeitliche Begrenzung (1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt ...


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