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§ 4 - Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG k.a.Abk.)
G. v. 12.03.1993 BGBl. I S. 313, 1780; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3031
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-3 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-3 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären, beteiligt die Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der Länder an Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.
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Zitierungen von § 4 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EUZBLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUZBLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Geschäftsordnung des Bundesrates
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
§ 45d GO-BR Zuständigkeit der Europakammer
... durch den Bundesrat nicht entgegen. --- siehe §§ 3 und 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 7 ...
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