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§ 9 - Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG k.a.Abk.)
G. v. 12.03.1993 BGBl. I S. 313, 1780; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3031
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-3 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-3 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 9
Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz sowie nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) sind in der Anlage geregelt. Weitere Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union G. v. 22. September 2009 BGBl. I S. 3031 m.W.v. 25. September 2009
Frühere Fassungen von § 9 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 22.09.2009 BGBl. I S. 3031 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EUZBLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUZBLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 EUZBLG
... in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Länder entsprechend ...
Anlage EUZBLG (zu § 9) (vom 25.09.2009)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
Artikel 2 EUZBBRAAG Änderungen anderer Gesetze
... Europa vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3178) festzulegen." (2) In § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3031
Artikel 1 EUZBLGÄndG Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
... wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Einzelheiten der Unterrichtung und ... Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung der Länder nach diesem Gesetz ... 2. 4. Es wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 9 ) I. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Regierungen von Bund und Ländern ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa
Artikel 1 G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
§ 6 EUZBBRAG Vereinbarungen zu Unterrichtungen
... Union und der Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den Ländern nach § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der ...
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