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§ 10 - Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG k.a.Abk.)
G. v. 12.03.1993 BGBl. I S. 313, 1780; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3031
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-3 Vereinigung Europas Europaunion
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Geltung ab 01.11.1993; FNA: 170-3 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 10
(1) Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu wahren und sind ihre Belange zu schützen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union G. v. 22. September 2009 BGBl. I S. 3031 m.W.v. 25. September 2009
Frühere Fassungen von § 10 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 22.09.2009 BGBl. I S. 3031 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EUZBLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUZBLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3031
Artikel 1 EUZBLGÄndG Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
... bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten." 2a. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (1) Bei Vorhaben der ... vorbehalten." 2a. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (1) Bei Vorhaben der Europäischen Union ist das Recht der Gemeinden und ...
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