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Änderung § 70 LuftVG vom 29.12.2023
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§ 70 LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 70 LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 | |
(1) 1 Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf 1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, 2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes, 3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung, 4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes, 5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung, 6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik, 7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten: - Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, - Luftfahrzeugmuster, - Anzahl der Besatzungsmitglieder, - Anzahl der Fluggäste, - Art des Fluges, - Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug). 2 Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist. |
(3) 1 Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. 2 Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2468/al0-188720.htm