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Änderung § 21 LuftVG vom 29.08.2009

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§ 21 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 21 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
(Textabschnitt unverändert)

§ 21


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür außer der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.

(2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht nach Satz 2 ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). 2 Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. 3 § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 4 Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.

(2) 1 Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2 Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. 3 Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. 4 Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht nach Satz 2 ganz oder teilweise untersagt sind. 5 Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. 6 Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.

(3) Beförderungsverpflichtungen aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.

vorherige Änderung

(4) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, bedürfen neben der in § 20 Abs. 4 genannten Betriebsgenehmigung einer Streckengenehmigung gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8). Sofern es die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 erlassene Verordnung vorsieht, haben diese Luftfahrtunternehmen die Flugpreise gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 15) vorzulegen. Unter den Voraussetzungen, die in Artikel 6 Abs. 1 der in Satz 2 genannten Verordnung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind, kann die Anwendung eines Flugpreises untersagt werden. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend, soweit dem nicht die in Satz 1 und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft entgegenstehen.