Tools:
Update via:
Änderung § 31a LuftVG vom 12.05.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31a LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 1 VGenVBG am 12. Mai 2012 und Änderungshistorie des LuftVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 31a LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung | § 31a LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31a | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zu beauftragen (Flughafenkoordinator). | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union zu beauftragen (Flughafenkoordinator). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2468/al0-33955.htm